Richtlinien zur Arbeit des Kreises

 

§ 1    Name, Sitz, Verhältnis zur IHK

 1. Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren Nord Westfalen bei der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen“.

 2. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Münster.

 3. Arbeitsgemeinschaft und Industrie- und Handelskammer stimmen sich in der Frage des Veranstaltungswesens ab. Der von der IHK benannte Mitarbeiter wird vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft mit der Koordination der Wirtschaftsjunioren beauftragt. Die Industrie- und Handelskammer wird gebeten, der Arbeitsgemeinschaft Unterstützung bei der Durchführung der unter § 2 beschriebenen Aufgaben und Ziele zu gewähren.

 4. In den Sitzungen von Vorstand und Beirat besitzt der/die Koordinator/in (nachfolgend „Koordinator“ genannt) der Arbeitsgemeinschaft eine beratende Stimme. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft ist dem Koordinator aus der IHK gestattet.

 

§ 2    Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft will ihre Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten.

Insbesondere will die Arbeitsgemeinschaft dazu beitragen, das Verantwor­tungsbewusstsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortent­wicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken. Sie will dies er­reichen durch:

 

1. Fachliche Fortbildung durch:

a)   betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,

b)   Studium an der modernen Unternehmensführung.

2. Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.

3. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Pro­grammen des Kreises.

4. Mitarbeit des einzelnen Mitgliedes nach Möglichkeit

a)   in der Selbstverwaltung der Wirtschaft,

b)   bei der beruflichen Nachwuchsausbildung,

c)   in den demokratischen Parteien und Parlamenten,

d)   ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen,

e)   in den Gremien der Wirtschaftsjunioren Deutschland und Nordrhein-Westfalens.


5. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.

6. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.

7. Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbei­ten gemeinsamer Standpunkte.

 

§ 3    Mitgliedschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus ihren Mitgliedern. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Pro Betrieb sollten nicht mehr als zwei Personen Mitglied der Ar­beitsgemeinschaft werden.

2. Die Arbeitsgemeinschaft legt Wert auf die Mitarbeit qualifizierter (Nachwuchs-) Führungs­kräfte.

3. Mitglied kann sein, wer unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, für die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet wird oder andere Führungsaufgaben wahrnimmt.

4. Die Mitglieder sollten ihren Firmensitz oder ihren Wohnsitz im IHK-Bezirk Nord Westfalen haben.

5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises. Es wird eine Teilnahmeliste geführt. Inaktive Mitglieder können vom Vorstand und Beirat aufgefordert werden, sich über ihre Nichtteilnahme an den Veranstaltungen zu erklären.

Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.

6. Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden Geschäftsjahr automatisch Fördermitglieder. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ der Arbeitsgemeinschaft gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit, maximal jedoch nur bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie das 40. Lebensjahr überschritten haben. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Fördermitglieder können ein Fördermitglied als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Beirat entsenden.

7. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss.

Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand über den Koordinator zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das Austrittsschreiben muss bis zum 30.11. beim Koordinator eingegangen sein.

Ausschluss von der Mitgliedschaft

Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn in der Person des Mitglieds bzw. in dessen Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Interessen der Arbeitsgemeinschaft beharrlich verstößt.

Der Arbeitskreis basiert auf einer aktiven Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen und der aktiven Förderung des in § 2 genannten Zwecks. Ein wichtiger Grund liegt demnach auch vor, wenn ein Mitglied zu erkennen gibt, dass er sich mit den Zielen und dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft nicht mehr identifizieren kann oder sich nicht mehr aktiv und regelmäßig an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft beteiligt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages in Rückstand bleibt. Der Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge.

Der Ausschluss wird vom Vorstand und Beirat beschlossen, ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief per Einschreiben mit Rückschein bekannt zu machen.

8. An der Arbeitsgemeinschaft interessierte Personen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vom Koordinator nach Abstimmung mit dem Vorstand und dem für die Mitgliederbetreuung zuständigen Beiratsmitglied als Gastmitglied eingeladen. Über die Mit­gliedschaft sollte spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Vorstand und Beirat entschieden werden, wobei eine aktive und regelmäßige Beteiligung des Gastmitglieds an den Veranstaltungen erkennbar sein muss. Danach befinden Vorstand und Beirat über die Aufnahme.

9. An der Arbeitsgemeinschaft interessierte Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und die Mitgliedschaftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft erfüllen oder aufgrund ihrer (ehemaligen) beruflichen Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaft nahestehen und deren Zweck fördern, können der Arbeitsgemeinschaft als Fördermitglieder beitreten. Über die Aufnahmen von neuen Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Übrigen gelten die Mitgliedsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft.

10. Personen, die sich um die Belange des Vereins oder des Verbandes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung erfolgt in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht ordentliches Mitglied ist, die Rechte eines Fördermitglieds. Senatoren des Weltverbandes JCI genießen automatisch den Status eines Ehrenmitglieds.

§ 4    Organe

1. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

a)   Vorstand

b)   Beirat

c)   Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Er leitet und vertritt die Arbeitsgemeinschaft. Die anfallenden Aufgaben sollen unter den Mitgliedern des Vorstandes nach Sachgebieten aufgeteilt werden. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und den Jahresabschluss vor.

3. Der Beirat setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen und soll nach Möglichkeit die einzelnen Gebiete des IHK-Bezirkes in angemessener Form berück­sichtigen.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er soll bei der Programmgestaltung mitwirken.

4. Der Vorstand, Beirat und Koordinator der Arbeitsgemeinschaft können sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 

a)   die Wahl des Vorstandes,

b)   die Wahl des Beirates,

c)   die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d)   die Wahl von Rechnungsprüfern,

e)   die Erteilung von Entlastungen,

f)    die Grundzüge der Jahresarbeit.

6. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu der Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einzuladen. Maßgeblich ist der Absendetag der Einladung. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Koordinator eine gültige und aktuelle eMail-Adresse sowie Änderungen der selbigen mitzuteilen. Ferner kann der Vorstand jederzeit zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einladen. Auch ein Viertel aller Mitglieder kann die Durchfüh­rung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.

7. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der Richtlinienänderung § 8 (3). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in einem solchen Fall das Los.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Sitzungsniederschrift vom Koordinator festzuhalten und sind durch diesen sowie den Vorstand zu unterzeichnen. Die Sitzungsniederschriften sind den Mitgliedern im Nachgang per eMail zuzustellen. Etwaige Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen sind dem Koordinator und dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sitzungsniederschrift mitzuteilen.

10. Anstelle einer präsenten Mitgliederversammlung kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die erforderlichen Abstimmungs- und Zugangsdaten werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

§ 5    Wahlen

1. Die Wahlen zum Vorstand und zum Beirat erfolgen jährlich. Vorstand und Beirat bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. Beirat gewählt worden ist. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Wunsch mindestens eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Der Wahlvorgang wird bei einer offenen Wahl vom Koordinator der Arbeitsgemeinschaft geleitet und protokolliert. Im Falle einer geheimen Wahl wird diese vom in der Mitgliederversammlung anwesenden ältesten Beiratsmitglied geleitet und vom Koordinator protokolliert. Zur Auszählung der Stimmabgabe sind der Wahlleiter und der Protokollführer berechtigt. In der Wahlversammlung ist vorab die Entlastung des bisherigen Vorstandes zu beschließen.

2. Gewählt ist, wer dem Koordinator gegenüber persönlich zugestimmt hat und die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

3. Sowohl der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter als auch die Mitglieder des Beirates werden in getrennten Wahlvorgängen gewählt. Liegt für die Wahl des gesamten Vorstandes nur ein Vorschlag vor, kann dieser in einem Wahlgang gewählt werden – sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind. Gleiches gilt für die Wahl des Beirates. Das Vorschlagsrecht steht allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft, aber auch dem alten Beirat zu.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich beim Koordinator gemacht worden sein. In der Mitgliederversammlung wird dann die Liste der Kandidaten vorgelegt.

4. Der Vorsitzende kann nach seiner einjährigen Amtszeit einmal wiedergewählt werden.

 

§ 6    Beiträge

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt einen Jahresbeitrag und eine Veranstaltungs­pauschale.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Veranstaltungspauschale wird auf Vor­schlag des Vorstandes jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Staffelung ist möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal im Vorhinein für das laufende Kalenderjahr fällig.

Bei einem Beitritt bis zum 30.06 des laufenden Jahres sind der volle jeweils geltende Mitgliedsbeitrag sowie die volle Veranstaltungspauschale fällig. Bei einem Beitritt nach dem 30.06. des laufenden Jahres sind lediglich die Hälfte des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages und die Hälfte der Veranstaltungs­pauschale fällig.

Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Teilnahme am Lastschriftverfahren und erteilen der Arbeitsgemeinschaft eine Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeitrag.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht der Arbeitsgemeinschaft befreit.

 

§ 7    Ressorts

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegen­heiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises Ressorts einrichten.

§ 8    Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

2. Die Arbeitsgemeinschaft ist Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V.“, deren Geschäftsführung bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer liegt und der „Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.“, deren Geschäftsführung bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid liegt. Über die Wirtschaftsjunioren Deutschland sind die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft auch Mitglieder der „Junior Chamber International (JCI)“.

3. Für die Änderungen dieser Richtlinien ist eine Beschlussfassung mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich, zu der unter Ankündigung des Vorschlags eingeladen werden muss.

4. Diese Richtlinien treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 15.08.2023 in Kraft.

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